1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Online Karrieremesse Düsseldorf bilden die vertragliche Grundlage zwischen dem Aussteller und der abion GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Ralf Brüll, Am Ökotop 18, 40549 Düsseldorf – nachfolgend Veranstalter genannt – hinsichtlich der Teilnahme des Ausstellers an der Online Karrieremesse Düsseldorf.
2) Für die begründeten Rechtsbeziehungen zwischen Veranstalter und Aussteller gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Online Karrieremesse Düsseldorf in ihrer zum Zeitpunkt der Messeveranstaltung gültigen Fassung. Sie regeln das Zustandekommen des Vertrages zwischen Veranstalter und Aussteller, die Abwicklung von geschlossenen Verträgen und die wechselseitigen Rechte und Pflichten.
3) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ausstellers werden zurückgewiesen. Diese werden nur dann wirksam, wenn sie durch den Veranstalter ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
1) Die Anmeldung zur Messe erfolgt unter Verwendung des für die jeweilige Messe geltenden Anmeldeformulars. Die Anmeldung ist für den Aussteller ein rechtsverbindliches und unwiderrufliches Angebot. Abänderungen, Streichungen und/oder Ergänzungen sind unwirksam. Mit Abgabe des Antrags erkennt der Aussteller die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Messe als verbindlich für sich und alle von ihm auf der Messe Beschäftigten an.
2) Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, das Angebot des Ausstellers anzunehmen. Über die Zulassung des Ausstellers (Annahme des Angebots) entscheidet ausschließlich der Veranstalter. Der verbindliche Mietvertrag kommt durch die schriftliche Zulassung des Ausstellers durch den Veranstalter rechtswirksam zustande. Ein Rechtsanspruch des Ausstellers auf Abschluss eines Mietvertrages besteht nicht.
3) Der Veranstalter ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller von der Teilnahme an der Messe auszuschließen oder den Kreis der Aussteller im Hinblick auf die Interessen der Messe einzuschränken. Er kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Messe auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden.
1) Die anfallenden Kosten/Standmiete je nach gewähltem Messepaket sind in den jeweiligen aktuellen Konzepten angegeben. Diese sind verbindlich. Eventuell eingeräumte Rabatte erfolgen schriftlich durch den Veranstalter und entfallen bei nicht pünktlichem Zahlungseingang.
2) Die Rechnungsstellung erfolgt nach Messebuchung. Die in Rechnung gestellten Beträge sind von dem Aussteller innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen, es sei denn, es ist auf der Rechnung anders aufgeführt.
3) Von Fälligkeit an werden Verzugszinsen berechnet. Diese betragen acht Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB (§ 247 BGB).
1) Der Veranstalter kann von dem abgeschlossenen Vertrag mit sofortiger Wirkung gegenüber dem Aussteller zurücktreten, wenn die Voraussetzungen in der Person des Ausstellers, welche dem Mietvertrag zu Grunde liegen, nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Veranstalter ist insbesondere berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach erfolgter Mahnung der Ausgleich der Abschlagsrechnung nicht innerhalb der vom Veranstalter gesetzten Frist geleistet wird. Erfolgt der Rücktritt in diesem Fall bis acht Wochen vor Messebeginn, so hat der Aussteller dem Veranstalter die bisherigen Aufwendungen mit einem Betrag in Höhe von 75 % der vereinbarten Standmiete (gewähltes Messepaket) zu ersetzen. Erfolgt der Rücktritt nach diesem Termin, so hat der Aussteller dem Veranstalter die vereinbarte Standmiete (gewähltes Messepaket) in voller Höhe zu ersetzen. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die verlangten Kosten zu hoch sind.
2) Wenn der Messestand von dem Aussteller nicht genutzt wird, ist die vereinbarte Standmiete (gewähltes Messepaket) in voller Höhe zu entrichten.
3) Der Aussteller kann seinerseits vom Vertrag zurücktreten, wenn der Veranstalter schriftlich zustimmt. Der Rücktritt kann von dem Aussteller nur schriftlich per eingeschriebenen Brief erklärt werden. Er ist nur rechtswirksam vereinbart, wenn der Veranstalter schriftlich sein Einverständnis gibt. Kommt der Rücktritt von Seiten des Ausstellers durch schriftliche Zustimmung des Veranstalters zustande, so hat der Aussteller dem Veranstalter eine Entschädigung in Höhe von 25 % der vereinbarten Standmiete (gewähltes Messepaket) zu zahlen.
Der Aussteller kann einen Ersatzaussteller benennen, dieser kann jedoch ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Der Veranstalter hat das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
eröffnet wird oder mangels Masse der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen wird.
Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
In allen diesen Fällen bleiben die Pflichten des Ausstellers bezüglich der Zahlung der vereinbarten Standmieten (gewähltes Messepaket) bestehen.
1) Für den Fall, dass höhere Gewalt oder nicht vorhersehbare Ereignisse, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, eine planmäßige Abhaltung der Messe unmöglich machen, ist der Veranstalter berechtigt, die Messe abzusagen oder an einem anderen Termin durchzuführen oder bei Eintreten des Ereignisses während der Messe diese abzubrechen oder zu verkürzen. Der Veranstalter hat solche Entscheidungen so frühzeitig wie möglich bekannt zu geben. In allen Fällen sind Schadensersatzansprüche des Ausstellers ausgeschlossen.
2) Wird die Messe vor Eröffnung abgesagt, so gilt folgende Regelung: Erfolgt die Absage mehr als 6 Wochen, längstens jedoch drei Monate vor dem festgesetzten Beginn, so hat der Aussteller an den Veranstalter 25 % der vereinbarten Standmiete (gewähltes Messepaket) als Entschädigung zu zahlen. Erfolgt die Absage in den letzten 6 Wochen vor dem geplanten Beginn, so erhöht sich die Entschädigung auf 50 % der vereinbarten Standmiete (gewähltes Messepaket). Außerdem sind in jedem Fall die auf Veranlassung des Ausstellers bereits entstandenen Kosten von diesem zu entrichten.
3) Wird die Messe an einem anderen Termin durchgeführt, so gilt folgende Regelung: Grundsätzlich ist der Aussteller aufgrund des bestehenden Vertrages zur Teilnahme und zur Zahlung der vereinbarten Standmiete (gewähltes Messepaket) verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht für Aussteller, die den Nachweis führen, dass sich mit der Teilnahme an der Messe eine Terminüberschneidung mit einer anderen, von ihnen bereits fest gebuchten Messe/Ausstellung ergibt. In diesem Fall kann per eingeschriebenen Brief die Entlassung aus dem Vertrag gefordert werden. Bei entsprechendem Nachweis der erforderlichen Voraussetzungen entfällt der Anspruch auf die Standmiete.
4) Muss der Veranstalter die bereits begonnene Messe infolge höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung verkürzen oder absagen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass der vereinbarten Standmiete (gewähltes Messepaket). In diesem Fall hat der Aussteller die vereinbarte Standmiete (gewähltes Messepaket) sowie alle von ihm zu tragenden Kosten in voller Höhe zu leisten.
5) Dem Aussteller bleibt in allen vorgenannten Fällen der Nachweis vorbehalten, dass die von ihm verlangten Kosten zu hoch sind.
1) Der Aussteller erkennt an, dass eine 100%ige Verfügbarkeit der Plattform technisch nicht zu realisieren ist. ubivent bemüht sich jedoch, die Plattform möglichst konstant verfügbar zu halten. Insbesondere Wartungs-, Sicherheits- oder Kapazitätsbelange sowie Ereignisse, die nicht im Machtbereich von ubivent stehen (wie z. B. Störungen von öffentlichen Kommunikationsnetzen, Stromausfälle etc.), aber auch Hardware- und Softwarefehler, insbesondere auch der Software- und Hardware und der IT-Infrastruktur des Ausstellers können zu kurzzeitigen Störungen oder zur vorübergehenden Einstellung der Dienste der Plattform führen. Im Zweifel wird vermutet, dass die fehlende Verfügbarkeit nicht im Machtbereich von ubivent liegt. Mit diesem Angebot wird lediglich ein Anspruch auf Nutzung der Plattform im Rahmen dieser eben beschriebenen technischen und betrieblichen Möglichkeiten von ubivent eingeräumt.
2) ubivent erwirbt keine Rechte an den durch den Kunden in die Plattform eingestellten oder geschaffenen akustischen oder visuellen Informationen, Dokumenten, Videos, etc. (im Folgenden Content) über den in diesem Angebot vereinbarten Rahmen hinaus. Der Aussteller räumt ubivent jeweils ein unentgeltliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an dem Content ein, insbesondere zur Speicherung des Contents auf den Servern von ubivent, dessen Veröffentlichung im Rahmen der virtuellen Plattform, zur Verarbeitung und Vervielfältigung, soweit dies für die virtuelle Plattform erforderlich ist, sowie zur Einräumung von Nutzungsrechten gegenüber Dritten, soweit dies für die virtuelle Plattform erforderlich ist.
3) Der Aussteller ist für den Content voll verantwortlich. ubivent übernimmt keine Überprüfung der Inhalte auf Vollständigkeit, Richtigkeit, Rechtmäßigkeit, Aktualität, Qualität und Eignung für einen bestimmten Zweck. Der Aussteller sichert ubivent zu, alleiniger Inhaber sämtlicher für die Nutzung des Contents erforderlichen Rechte zu sein bzw. anderweitig berechtigt zu sein, den Content in die Plattform einzustellen und die Nutzungs- und Verwertungsrechte im Sinne des Abs. (1) zu gewähren. Soweit Dritte am Content Rechte gegenüber ubivent geltend machen, stellt der Kunde ubivent von etwaigen Ansprüchen auf erstes Anfordern hin frei.
4) ubivent behält sich das Recht vor, das Einstellen von Inhalten abzulehnen und/oder bereits eingestellte Inhalte ohne vorherige Ankündigung zu bearbeiten, zu sperren oder zu entfernen, sofern das Einstellen der Inhalte zu einem Verstoß nach Anhang 5 geführt hat oder konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es zu einem schwerwiegenden Verstoß gegen Anhang 5 kommen wird. ubivent wird dabei auf die berechtigten Interessen des Ausstellers Rücksicht nehmen und das mildeste Mittel zur Abwehr des Verstoßes gegen Anhang 5 wählen.
5) Der Aussteller verpflichtet sich, den Content entsprechend den Vorgaben von ubivent (Format, Zeitpunkt, etc.) zur Verfügung zu stellen.
6) Dem Aussteller ist bekannt, dass die Daten zum Betrieb der virtuellen Plattform und zur Durchführung von virtuellen Events auf der Plattform über öffentliche Kanäle, insbesondere das Internet, übertragen werden. Der Aussteller erkennt an, dass die Übertragung nicht zu 100 % sicher ist. ubivent verpflichtet sich, die Daten des Kunden nach branchenüblichen Standards zu sichern, garantiert jedoch keine 100%ige Sicherheit.
7) Der Aussteller verpflichtet sich, jegliche Aktivitäten auf bzw. im Zusammenhang mit der Plattform zu unterlassen, die gegen geltendes Recht verstoßen oder Rechte Dritter verletzen. Insbesondere sind folgende Handlungen untersagt: das Einstellen, die Verbreitung, das Angebot und die Bewerbung pornografischer, gegen Jugendschutzgesetze, gegen Datenschutzrecht und/oder gegen sonstiges Recht verstoßender und/oder betrügerischer Inhalte, Dienste und/oder Produkte; die Verwendung von Inhalten, durch die andere Teilnehmer oder Dritte beleidigt oder verleumdet werden; die Nutzung, das Bereitstellen und das Verbreiten von Inhalten, Diensten und/oder Produkten, die gesetzlich geschützt oder mit Rechten Dritter (z.B. Urheberrechte) belastet sind, ohne hierzu ausdrücklich berechtigt zu sein.
8) Des Weiteren sind auch unabhängig von einem eventuellen Gesetzesverstoß bei der Einstellung eigener Inhalte auf der Plattform sowie bei der Kommunikation mit anderen Teilnehmern (z.B. durch Versendung persönlicher Mitteilungen, durch die Teilnahme an Diskussionsforen oder das Verfassen von Gästebucheinträgen) die folgenden Aktivitäten untersagt:
9) Ebenfalls untersagt ist jede Handlung, die geeignet ist, den reibungslosen Betrieb der Plattform zu beeinträchtigen, insbesondere die Systeme von ubivent übermäßig zu belasten.
10) Bei Vorliegen eines Verdachtes auf rechtswidrige bzw. strafbare Handlungen ist ubivent berechtigt und gegebenenfalls auch verpflichtet, alle Aktivitäten zu überprüfen und gegebenenfalls geeignete rechtliche Schritte einzuleiten. Hierzu kann auch die Zuleitung eines Sachverhalts an die Staatsanwaltschaft gehören.
11) Der Aussteller räumt ubivent jeweils ein unentgeltliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an dem Content ein, insbesondere das Recht zur Speicherung des Contents auf den Servern von ubivent, zur Veröffentlichung, zur Verarbeitung und zur Vervielfältigung des Contents in Auszügen zu Werbezwecken ein. Die Nutzung zu Werbezwecken erfolgt nach wohlwollender Prüfung und Freigabe des Ausstellers.
12) Insbesondere räumt der Aussteller ubivent das Recht zur Erstellung und Veröffentlichung einer Referenz („Success Story“) ein. Diese wird nach Abschluss des ersten Events von ubivent angefertigt und kann nach wohlwollender Prüfung und Freigabe des Ausstellers zu Werbezwecken uneingeschränkt verwendet werden.
13) Es werden keinerlei Rechte im Zusammenhang mit der Plattform, seien es Eigentums- oder Nutzungsrechte gleich welcher Art an den Aussteller übertragen, soweit sich aus anderen Vorschriften dieses Angebots nicht Anderes ergibt. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Plattform, des Designs, des Quellcodes, sowie im Rahmen der virtuellen Plattform umgesetzten Vorschläge, Ideen, Verbesserungen der Plattform etc. Der Aussteller wird insoweit keine Ansprüche gegenüber ubivent geltend machen.
14) Der Aussteller verpflichtet sich im Rahmen des rechtlich Möglichen, die Software von ubivent nicht zu modifizieren, zu adaptieren, zu übersetzen, zu reverse engineeren, zu dekompilieren oder zu disassemblieren. Der Aussteller verpflichtet sich ferner, die Software nicht an Dritte weiterzugeben. Hiervon ausgenommen ist die Weitergabe an natürliche Personen, die als Berater oder Auftragnehmer des Ausstellers arbeiten und für diese Arbeit die Software benötigen, wobei es sich bei der Arbeit um ein internes Projekt des Ausstellers handeln muss. Der Aussteller verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass diese Dritten eine Vertraulichkeitsvereinbarung unterschreiben. Der Aussteller verpflichtet sich, seinen Mitarbeitern und Dritten, denen der Zugang zu der Software von ubivent gewährt wird, über die Beschränkungen dieses Angebots zu informieren und die Einhaltung derselben sicherzustellen.
1) Soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist, sind Schadensersatzansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter ausgeschlossen. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.
2) Von dem unter § 13 Abs. 1 bestimmten Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadens- ersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie Schadensersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragsziels notwendig ist. Von dem Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist die Haftung von Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
3) Die Haftung des Veranstalters für einen bestimmten Werbeerfolg wird ausgeschlossen.
4) Der Aussteller haftet für Schäden jeder Art, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht werden.
5) Der Aussteller haftet ferner dafür, dass durch seinen Messeauftritt keine gewerblichen Schutzrechte, Urheber- und/oder Markenrechte oder sonstige Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Wird der Veranstalter von Dritten wegen Verletzung von Rechten in Anspruch genommen, stellt der Aussteller den Veranstalter von allen damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten und Forderungen frei.
Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter, die nicht spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Messe schriftlich angezeigt werden, sind ausgeschlossen.
Der Aussteller erklärt sich damit einverstanden, dass der Veranstalter personenbezogene Daten gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz für geschäftliche Zwecke – auch unter Einsatz automatischer Datenverarbeitung – speichert, verarbeitet oder weiterleitet. Selbstverständlich werden alle Daten dabei streng vertraulich behandelt und die schutzwürdigen Belange des Ausstellers entsprechend den gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt.
Vereinbarungen, die von den AGB Messe abweichen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
1) Für die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Veranstalter und dem Aussteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2) Für Unternehmer ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters in Düsseldorf, unbeschadet jedoch des Rechts des Veranstalters, an einem sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand Klage zu erheben.
1) Sollte eine Bestimmung dieser AGB Messe unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
2) Anstelle der unwirksamen Bestimmung sollen solche Regelungen gelten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages und der angemessenen Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.
© abion GmbH, Düsseldorf | November 2013
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